Sozialhilfe kann in Anspruch genommen werden, wenn das Einkommen und das Vermögen des Pflegebedürftigen nicht ausreichen und auch keine Leistungen aus anderen Versicherungen bezogen werden können (siehe auch „Einkommensprüfung“). Zusätzlich wird das Einkommen und Vermögen der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners berücksichtigt und geprüft, ob es unterhaltspflichtige Kinder gibt, die zur Deckung der Pflegekosten herangezogen werden können.
Die Sozialhilfe ist dementsprechend eine Leistung, die von der finanziellen Situation des Pflegebedürftigen und seiner Familie abhängt und dem immer nachrangig gezahlt wird. Wie bei der Pflegeversicherung werden auch bei der Sozialhilfe Leistungen zur stationären Versorgung nur dann gezahlt, wenn ambulante oder teilstationäre Pflege nicht ausreicht. Ist dies der Fall, übernimmt der Sozialhilfeträger (nicht die Pflegeversicherung) die Kosten für die Unterbringung, Verpflegung und Investitionen in einem Pflegeheim. Die Pflegeversicherung steht weiter für die Kosten der Pflege, der sozialen Betreuung und der Behandlungspflege ein, welche ggf. durch Leistungen der Sozialhilfe ergänzt werden können. Zusätzlich steht jedem Sozialhilfeempfänger ein monatlicher Barbetrag zu.
Der Antrag auf Sozialhilfe ist direkt beim Sozialamt zu stellen. Folgende Unterlagen sind dabei vorzulegen:
- Gutachten des MDK
- Kopien der Sparbücher
- Bankbescheinigung
- Policen von Lebensversicherungen
- Wohngeldbescheid
- Adressen Unterhaltspflichtiger
- Mietvertrag
- Einkommens- und Vermögensnachweise
Hinweis:
Sollte der Pflegebedürftige keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben, weil der MDK ihn in die Pflegestufe 0 eingestuft hat, kann er dennoch Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben. Ausschlaggebend ist, dass im MDK-Gutachten festgehalten ist, dass für den Pflegebedürftigen ein Mindestmaß an Hilfebedarf besteht. Dies ist z. B. häufig der Fall bei Demenzerkrankten.