Selbstständigkeitsmeter
zur Berechnung Ihres Pflegegrads

Modul 1: Mobilität

In diesem Modul geht es um verschiedene Bewegungshandlungen.
Die Einschätzung richtet sich ausschließlich danach, ob die Person in der Lage ist, eine Körperhaltung einzunehmen bzw. zu wechseln und sich fortzubewegen.
Zu beurteilen sind hier lediglich Aspekte wie Körperkraft, Balance und Bewegungskoordination, nicht jedoch die zielgerichtete Fortbewegung.

In diesem Modul liegen keine Einschränkungen vor

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Wenn in diesem Modul keinerlei Einschränkungen vorliegen, können Sie hier den Haken setzten und Ihre Antworten werden automatisch ausgewählt.

Nutzen Sie das Selbständigkeitsmeter privat oder geschäftlich?

Für wen errechnen Sie den Pflegegrad?

Aus welcher Region kommen Sie?

1.1

Positionswechsel im Bett

Einnehmen von verschiedenen Positionen im Bett, Drehen um die Längsachse, Aufrichten aus dem Liegen
1.2

Halten einer stabilen Sitzposition

Sich auf einem Bett, Stuhl oder Sessel aufrecht halten
1.3

Umsetzen

Von einer erhöhten Sitzfläche wie Bettkante, Stuhl, Sessel, Bank oder Toilette aufstehen und sich z. B. auf einen Rollstuhl, Toilettenstuhl, Sessel umsetzen
1.4

Fortbewegung innerhalb des Wohnbereichs

Sich innerhalb einer Wohnung oder im Wohnbereich einer Einrichtung zwischen den Zimmern sicher bewegen Als Anhaltsgröße für übliche Gehstrecken innerhalb einer Wohnung werden mindestens 8 Meter festgelegt.
1.5

Treppensteigen

Überwinden von Treppen zwischen zwei EtagenTreppensteigen ist unabhängig von der individuellen Wohnsituation zu bewerten.

Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

In diesem Modul geht es um Denk- und Wahrnehmungsvorgänge und kommunikative Fähigkeiten.
Zu beurteilen sind hier Aspekte wie Erkennen, Entscheiden oder Steuern, nicht jedoch die motorische Umsetzung. Bei den Kriterien 4.2.9 bis 4.2.11 sind auch die Auswirkungen von Hör-, Sprech- oder Sprachstörungen zu berücksichtigen.

In diesem Modul liegen keine Einschränkungen vor

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2.1

Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld

Fähigkeit, Personen aus dem näheren Umfeld, d. h. Menschen, zu denen im Alltag regelmäßig ein direkter Kontakt besteht, wiederzuerkennen
Die Person erkennt z. B. Familienmitglieder, Nachbarn, Pflegekräfte wieder.
2.2

Örtliche Orientierung

Fähigkeit, sich in der räumlichen Umgebung zurechtzufinden, andere Orte gezielt anzusteuern und zu wissen, wo man sich befindet
2.3

Zeitliche Orientierung

Fähigkeit, zeitliche Strukturen zu erkennen
Dies betrifft Uhrzeit, Tagesabschnitte (Vormittag, Nachmittag, Abend), Jahreszeiten und die zeitliche Abfolge des eigenen Lebens.
2.4

Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen

Fähigkeit, sich an kurz und auch länger zurückliegende Ereignisse oder Beobachtungen zu erinnern
Die Person weiß z. B., was sie zum Frühstück gegessen hat oder mit welchen Tätigkeiten sie den Vormittag verbracht hat. Im Hinblick auf das Langzeitgedächtnis geht es z. B. um die Kenntnis des Geburtsjahres.
2.5

Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen

Fähigkeit, zielgerichtete Handlungen des Alltags, die eine Abfolge von Teilschritten umfassen, zu steuern
Gemeint sind zielgerichtete Handlungen, die die Person täglich oder nahezu täglich im Alltag durchführt oder durchgeführt hat, wie z. B. Ankleiden, Kaffeekochen oder Tischdecken.
2.6

Treffen von Entscheidungen im Alltag

Fähigkeit, folgerichtige und geeignete Entscheidungen im Alltag zu treffen
Hierzu gehört z. B. eine dem Wetter angepasste Wahl der Kleidung und Entscheidung über die Durchführung von Aktivitäten wie Einkaufen oder Familienangehörige anrufen.
2.7

Verstehen von Sachverhalten und Informationen

Fähigkeit, Sachverhalte zu verstehen und Informationen inhaltlich einzuordnen
Dies betrifft z. B. die Fähigkeit, zu erkennen, dass man sich in einer bestimmten Situation befindet, wie bei der Versorgung durch eine Pflegekraft, und die Fähigkeit, Informationen zum Tagesgeschehen aus den Medien, z. B. dem Fernsehgerät, aufzunehmen und inhaltlich zu verstehen.
2.8

Erkennen von Risiken und Gefahren

Fähigkeit, Risiken und Gefahren zu erkennen
Dazu gehören Gefahren wie Strom- und Feuerquellen, eine problematische Beschaffenheit des Bodens (z. B. Glätte) oder Gefahrenzonen in der außerhäuslichen Umgebung (z. B. verkehrsreiche Straßen, Baustellen).
2.9

Mitteilen von elementaren Bedürfnissen

Fähigkeit, elementare Bedürfnisse verbal oder nonverbal mitzuteilen
Dies beinhaltet, sich bei Hunger oder Durst, Schmerzen oder Frieren bemerkbar zu machen, bei Sprachstörungen gegebenenfalls durch Laute, Mimik oder Gestik bzw. unter Nutzung von Hilfsmitteln.
2.10

Verstehen von Aufforderungen

Fähigkeit, Aufforderungen in Hinblick auf alltägliche Grundbedürfnisse zu verstehen
Zu den alltäglichen Grundbedürfnissen gehören z. B. essen, trinken, sich kleiden, sich beschäftigen.
2.11

Beteiligen an einem Gespräch

Fähigkeit, in einem Gespräch Gesprächsinhalte aufzunehmen, sinnvoll zu antworten und Inhalte zur Weiterführung des Gespräches einzubringen

Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

In diesem Modul geht es um Verhaltensweisen und psychische Problemlagen als Folge von
psychischen Erkrankungen oder Hirnschädigungen, die immer wieder auftreten und personelle Unterstützung erforderlich machen.
Der pflegebedürftige Mensch braucht Unterstützung z. B.
  • bei der Bewältigung von belastenden Emotionen (wie z. B. Panikattacken),
  • beim Abbau psychischer Spannungen,
  • bei der Impulssteuerung oder
  • bei der Förderung positiver Emotionen durch Ansprache oder körperliche Berührung.

In diesem Modul liegen keine Einschränkungen vor

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Wenn in diesem Modul keinerlei Einschränkungen vorliegen, können Sie hier den Haken setzten und Ihre Antworten werden automatisch ausgewählt.
3.1

Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten

Dies kann z. B. (scheinbar) zielloses Umhergehen in der Wohnung oder der Einrichtung sein. Ebenso zu berücksichtigen ist allgemeine Rastlosigkeit wie ständiges Aufstehen und Hinsetzen.
3.2

Nächtliche Unruhe

Darunter sind nächtliches Umherirren oder nächtliche Unruhephasen bis hin zur Umkehr des Tag-Nacht-Rhythmus zu verstehen. Schlafstörungen wie Einschlafschwierigkeiten zur Nacht sind nicht zu werten.
3.3

Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten

Ein solches Verhalten umfasst z. B., sich selbst durch Gegenstände zu verletzen, ungenießbare Substanzen zu essen, sich selbst zu schlagen.
3.4

Beschädigen von Gegenständen

Hierzu zählt z. B., Gegenstände wegzustoßen, nach Gegenständen zu schlagen oder zu treten oder Dinge zu zerstören.
3.5

Physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen

Ein solches physisch aggressives Verhalten liegt vor, wenn andere Personen geschlagen, getreten oder mit Gegenständen verletzt werden.
3.6

Verbale Aggression

Unter verbalen Aggressionen werden z. B. Beschimpfungen und verbale Bedrohungen anderer Personen verstanden.
3.7

Andere pflegerelevante sprachliche Auffälligkeiten

Hierzu zählt z. B. laut rufen oder schreien, klagen ohne nachvollziehbaren Grund, fluchen, seltsame Laute von sich geben und das ständige Wiederholen von Sätzen und Fragen.
3.8

Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen

Dies ist z. B. die Abwehr der Körperpflege oder die Verweigerung der Nahrungsaufnahme, der Medikamenteneinnahme oder anderer notwendiger Verrichtungen.
3.9

Wahnvorstellungen

Dies umfasst z. B. die Vorstellung, mit Verstorbenen oder imaginären Personen in Kontakt zu stehen, oder die Vorstellung, verfolgt, bedroht oder bestohlen zu werden.
3.10

Ängste

Die Person hat starke Ängste oder Sorgen, sie erlebt Angstattacken ohne erkennbare Ursache.
3.11

Antriebslosigkeit und depressive Stimmungslage

Die Person hat z. B. kaum Interesse an der Umgebung, entwickelt keine Eigeninitiative und benötigt die Motivierung durch andere, um etwas zu tun. Sie wirkt traurig oder apathisch.
3.12

Sozial unangemessene Verhaltensweisen

Hierunter fallen z. B. distanzloses Verhalten, auffälliges Einfordern von Aufmerksamkeit, sich vor anderen in unpassenden Situationen auszukleiden sowie verbale oder körperliche sexuelle Annäherungsversuche.
3.13

Sonstige pflegerelevante unangemessene Handlungen

Dies sind z. B. Nesteln an der Kleidung, ständiges Wiederholen der gleichen Handlung, Verstecken oder Horten von Gegenständen, Kotschmieren.

Modul 4: Selbstversorgung

In diesem Modul geht es um Selbstversorgungsaspekte wie Körperpflege, Nahrungsaufnahme und die Ausscheidung. Zu bewerten ist, ob die untersuchte Person die jeweilige Aktivität praktisch durchführen kann.

In diesem Modul liegen keine Einschränkungen vor

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4.1

Waschen des vorderen Oberkörpers

Sich die Hände, das Gesicht, den Hals, die Arme, die Achselhöhlen und den vorderen Brustbereich waschen und abtrocknen
4.2

Körperpflege im Bereich des Kopfes

Kämmen, Zahnpflege, Prothesenreinigung, Rasieren
4.3

Waschen des Intimbereichs

Den Intimbereich waschen und abtrocknen
4.4

Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare

Durchführung des Dusch- oder Wannenbades einschließlich des Waschens der Haare
4.5

An- und Auskleiden des Oberkörpers

Bereitliegende Kleidungsstücke, z. B. Unterhemd, T-Shirt, Hemd, Bluse, Pullover, Jacke, BH, Schlafanzugoberteil oder Nachthemd, an- und ausziehen
4.6

An- und Auskleiden des Unterkörpers

Bereitliegende Kleidungsstücke, z. B. Unterwäsche, Hose, Rock, Strümpfe und Schuhe, an- und ausziehen
4.7

Mundgerechte Zubereitung der Nahrung und Eingießen von Getränken

Nahrung in mundgerechte Stücke zerteilen und Getränke eingießen
4.8

Essen

Bereitgestellte, mundgerecht zubereitete Speisen essen
4.9

Trinken

Bereitstehende Getränke aufnehmen, gegebenenfalls mit Hilfsmitteln wie einem Strohhalm oder einem Spezialbecher mit Trinkaufsatz
4.10

Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls

Dies umfasst das Gehen zur Toilette, Hinsetzen und Aufstehen, Sitzen während der Blasen- oder Darmentleerung, Intimhygiene und Richten der Kleidung. Die Beurteilung ist auch dann vorzunehmen, wenn anstelle der Toilettenbenutzung eine Versorgung mit Hilfsmitteln erfolgt, z. B. Inkontinenzmaterial, Katheter, Urostoma, Ileostoma oder Colostoma.

Die folgenden drei Punkte entfallen, wenn keine Inkontinenz vorliegt oder eine normale Ernährung erfolgt.

4.11

Umgang mit Inkontinenzmaterialien, Urostoma oder Dauerkatheter

Hierunter fällt, Inkontinenz- und Stomasysteme sachgerecht zu verwenden, nach Bedarf zu wechseln und zu entsorgen. Es umfasst ebenfalls das Entleeren eines Urinbeutels bei Dauerkatheter, Urostoma oder die Anwendung eines Urinalkondoms.
4.12

Umgang mit Stuhlinkontinenzmaterialien und Stoma

Hierunter fällt Inkontinenz- und Stomasysteme sachgerecht zu verwenden, nach Bedarf zu wechseln und zu entsorgen.
4.13

Ernährung parenteral oder über Sonde

Ernährung über einen parenteralen Zugang (z. B. einen Port) oder über einen Zugang in Magen oder Dünndarm (PEG/PEJ)

Modul 5: Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

In diesem Modul geht es um Aktivitäten und Fähigkeiten, die direkt auf die Kontrolle von Erkrankungen und Symptomen sowie auf die Durchführung therapeutischer Interventionen bezogen sind.

Ist eine Maßnahme nicht erforderlich oder kann die Person die Aktivität selbstständig durchführen, kreuzen Sie „Entfällt oder selbstständig“ an.
Ist dies nicht der Fall, wird die Häufigkeit (0 bis 9) der erforderlichen Hilfe durch andere Personen dokumentiert (Anzahl pro Tag /pro Woche /pro Monat). Es ist dabei unerheblich, ob die personelle Unterstützung durch Angehörige oder Pflegekräfte erfolgt.

In diesem Modul liegen keine Einschränkungen vor

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Wenn in diesem Modul keinerlei Einschränkungen vorliegen, können Sie hier den Haken setzten und Ihre Antworten werden automatisch ausgewählt.
5.1

Medikation

Hierunter fallen orale Medikation, Augen- oder Ohrentropfen, Zäpfchen und Medikamentenpflaster. Der Umfang der Hilfestellung kann von einmaligem wöchentlichem Stellen der Medikamente im Wochendispenser bis zu mehrfacher täglicher Einzelgabe reichen.
5.2

Injektionen

Dies betrifft vor allem subkutane Injektionen (z. B. Insulin oder Heparin). Zu bewerten ist auch die Versorgung mit Medikamentenpumpen über einen subkutanen Zugang.
5.3

Versorgung intravenöser Zugänge (Port)

Portversorgung muss meist fachpflegerisch erfolgen. In Bezug auf den Umgang mit intravenösen Zugängen ist auch die Kontrolle zur Vermeidung von Komplikationen wie einer Verstopfung des Katheters zu berücksichtigen. Die Versorgung intrathekaler Zugänge ist hier entsprechend zu erfassen.
5.4

Absaugen und Sauerstoffgabe

Absaugen kann bei beatmeten und/oder tracheostomierten Patienten in unterschiedlicher und wechselnder Häufigkeit notwendig sein. Es ist jeweils der durchschnittliche Bedarf anzugeben. Hier ist auch das An-/Ablegen von Sauerstoffbrillen oder auch von Atemmasken zur nächtlichen Druckbeatmung einschließlich des Einstellens der Geräte zu erfassen.
5.5

Einreibung sowie Kälte- und Wärmeanwendungen

Hier sind alle externen Anwendungen mit ärztlich verordneten Salben, Cremes, Emulsionen usw. zu erfassen, außerdem Kälte- und Wärmeanwendungen, die z. B. bei rheumatischen Erkrankungen verordnet werden.
5.6

Messung und Deutung von Körperzuständen

Dies umfasst Messungen wie z. B. Blutdruck, Puls, Blutzucker, Temperatur, Körpergewicht, Flüssigkeitshaushalt, soweit diese auf ärztliche Anordnung erfolgen. Es geht nicht nur darum, die Messung durchzuführen, sondern auch darum notwendige Schlüsse zu ziehen, etwa zur Festlegung der Insulindosis oder zur Notwendigkeit anderer Maßnahmen wie des Umstellens der Ernährung oder des Aufsuchens eines Arztes. Dies gilt z. B. auch für Menschen mit erhöhtem Blutdruck, die zur Ergänzung der medikamentösen Therapie und einer Umstellung ihres Lebensstils regelmäßig Blutdruck und Puls kontrollieren.
5.7

Körpernahe Hilfsmittel

Hierunter fällt z. B. das An- und Ablegen von Prothesen, Orthesen, Brillen, Hörgeräten, orthopädischen Schuhen oder Kompressionsstrümpfen. Der Umgang mit Zahnprothesen ist in Modul 4 erfasst.
5.8

Verbandwechsel und Wundversorgung

Erfasst wird die Versorgung sämtlicher Wunden, z. B. auch chronischer Wunden wie Ulcus cruris oder Dekubitus.
5.9

Versorgung mit Stoma

Dies beinhaltet die Pflege künstlicher Öffnungen, wie Tracheostoma, PEG, suprapubischer Blasenkatheter, Urostoma, Colostoma oder Ileostoma. Nach ärztlicher Verordnung werden die Stomata in unterschiedlichen Intervallen gereinigt, falls nötig mit einem Verband versorgt, beim Colostoma und Ileostoma ist der Wechsel der Basisplatte, nicht jedoch der Beutelwechsel zu berücksichtigen.
5.10

Regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden

Regelmäßige Einmalkatheterisierungen kommen insbesondere bei neurogenen Blasenentleerungsstörungen vor. Mit Abführmethoden sind Anwendungen von Klistier, Einlauf, digitale Ausräumung gemeint.
5.11

Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung

Bei vielen Erkrankungen werden aus einer Heilmitteltherapie heraus Anweisungen zu einem Eigenübungsprogramm gegeben, das dauerhaft und regelmäßig durchgeführt werden soll, z. B. krankengymnastische Übungen, Atemübungen oder logopädische Übungen. Des Weiteren sind Maßnahmen zur Sekretelemination zu erfassen oder die Durchführung spezifischer Therapien nach Bobath oder Vojta oder die Durchführung einer ambulanten Peritonealdialyse (CAPD).
5.12

Zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung

Hierunter fallen spezielle Therapiemaßnahmen wie Hämodialyse oder Beatmung, die im häuslichen Umfeld durchgeführt werden können, wenn eine ständige Überwachung während der Maßnahme durch geschulte Pflegepersonen (Sitzwache) gewährleistet ist.
5.13

Arztbesuche

Hier sind Besuche beim niedergelassenen Hausarzt oder beim Facharzt zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken zu erfassen. Wenn Unterstützung auf dem Weg und/oder bei Arztbesuchen erforderlich ist, ist sie in ihrer durchschnittlichen Häufigkeit zu erfassen.
5.14

Besuche anderer medizinischer/therapeutischer Einrichtungen

Hier ist das Aufsuchen anderer Therapeuten (z. B. Krankengymnasten, Ergotherapeuten, Logopäden, Psychotherapeuten), von Krankenhäusern (ambulante Behandlung oder Diagnostik) oder anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens zu berücksichtigen. Sollte der Zeitaufwand bei der Nutzung dieser Einrichtungen (einschließlich der Fahrtzeiten) mehr als 3 Stunden betragen, so ist dies unter Punkt 5.15 zu berücksichtigen.
5.15

Zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer/therapeutischer Einrichtungen

Bei manchen Erkrankungen kann es notwendig sein, spezialisierte Einrichtungen aufzusuchen, wobei erhebliche Fahrtzeiten anfallen können. Auch kann es erforderlich sein, sich zeitaufwendigen diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen zu unterziehen (z. B. onkologische Behandlung bei Kindern oder Dialyse). Sollte der Zeitaufwand bei der Nutzung dieser Einrichtungen (einschließlich der Fahrtzeiten) weniger als 3 Stunden betragen, so ist dies unter Punkt 5.13 oder 5.14 zu berücksichtigen.
5.16

Einhaltung einer Diät und anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften

Bei manchen Erkrankungen werden bestimmte Diäten verordnet oder andere Verhaltensvorschriften vom Arzt oder Therapeuten vorgegeben. Diese Vorschriften sind im Einzelnen zu benennen. Im Weiteren ist der Grad der Selbstständigkeit bei der Umsetzung und der daraus resultierende Bedarf an personeller Unterstützung zu beurteilen.

Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

In diesem Modul geht es um die Bewältigung des Alltags und um soziale Kontakte.

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6.1

Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen

Den Tagesablauf nach individuellen Gewohnheiten und Vorlieben einteilen, bewusst gestalten und gegebenenfalls an äußere Veränderungen anpassen
6.2

Ruhen und Schlafen

Nach individuellen Gewohnheiten einen Tag-Nacht-Rhythmus einhalten und für ausreichende Ruhe- und Schlafphasen sorgen
6.3

Sich beschäftigen

Die verfügbare Zeit nutzen, um Aktivitäten durchzuführen, die den eigenen Vorlieben und Interessen entsprechen
6.4

Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen

Längere Zeitabschnitte überschauend über den Tag hinaus planen
6.5

Interaktion mit Personen im direkten Kontakt

In direktem Kontakt mit Angehörigen, Pflegepersonen, Mitbewohnern oder Besuchern umgehen, Kontakt aufnehmen, Personen ansprechen und auf Ansprache reagieren
6.6

Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds

Bestehende Kontakte zu Freunden, Bekannten, Nachbarn aufrechterhalten, beenden oder zeitweise ablehnen

Selbstständigkeitsmeter

zur Berechnung Ihres Pflegegrads

mark success

Ihr Pflegegrad wurde erfolgreich ermittelt!

Ihr errechnetes Ergebnis:

0 mark success

Pflegegrad

0

Gesamtpunktzahl: 0 bis unter 12,5
Sie haben keinen Pflegegrad!

1

Gesamtpunktzahl: 12,5 bis unter 27
geringe Beeinträchtigung

2

Gesamtpunktzahl: 27 bis unter 47,5
erhebliche Beeinträchtigung

3

Gesamtpunktzahl: 47,5 bis unter 70
schwere Beeinträchtigung

4

Gesamtpunktzahl: 70 bis unter 90
schwerste Beeinträchtigung

5

Gesamtpunktzahl: 90 bis 100
schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
GesamtpunktzahlPflegegradBeeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
0 bis unter 12,50Sie haben keinen Pflegegrad!
12,5 bis unter 271geringe Beeinträchtigung
27 bis unter 47,52erhebliche Beeinträchtigung
47,5 bis unter 703schwere Beeinträchtigung
70 bis unter 904schwerste Beeinträchtigung
90 bis 1005schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Sie haben eine Gesamtpunktzahl von 57,5 von 100 Punkten erreicht.

* In die Berechnung der Gesamtpunktzahl wird aus den Modulen 2 und 3 nur der höhere der beiden Werte einbezogen.

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Sie haben die Möglichkeit Ihr Ergebnis aus der Berechnung zu speichern oder für die Begutachtung auszudrucken. Klicken Sie hierfür einfach auf den folgenden Button.

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Beratungstelefon:
030 22 37 57 65

Montag bis Freitag

08:00 – 20:00 Uhr,

Samstag 09:00 – 13:00 Uhr

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Häufig gestellte Fragen:

Was ist ein Pflegegrad?

Der Pflegegrad drück aus in welchem Maße eine Person pflegebedürftig ist. Der Grad der Pflegebedürftigkeit wird bemessen an den noch vorhandenen Fähigkeiten und der Selbstständigkeit der betroffenen Person. Der Pflegegrad ist ausschlaggebend für den Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse.

Wie wird ein Pflegegrad bestimmt?

Der Pflegegrad wird im Rahmen eine Begutachtungsverfahren durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ermittelt. Hierbei wird geprüft, wie selbstständig eine Person in verschiedenen Aktivitätsbereichen (sogenannten Modulen) ist bzw. welche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten vorliegen und ob personelle Hilfe notwendig ist. Für jedes der Module werden dabei Punkte vergeben und daraus der Pflegegrad berechnet.

Welche Pflegegrade gibt es?

Es wird unterschieden in 5 Pflegegraden.

Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.

Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.

Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.

Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.

Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

Definition der Auswahlkriterien

Selbstständig

Die gesamte Aktivität kann
ohne Unterstützung
durchgeführt werden.

Überwiegend
selbstständig

Der größte Teil der Aktivität
kann ohne Unterstützung
durchgeführt werden.

Überwiegend unselbstständig

Nur ein geringer Anteil der
Aktivität kann ohne Unterstützung
durchgeführt werden.

Unselbstständig

Die Person trägt keinen
nennenswerten Anteil zur
Durchführung der Aktivität bei.

Wir freuen uns, Sie als den 531 Nutzer unseres Pflegegradrechner begrüßen zu dürfen.