Grundvoraussetzung für die Abrechnung mit einer Pflegekasse ist in jedem Fall eine Einstufung des Pflegebedürftigen in eine Pflegestufe. Die Abrechnungsart hingegen ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Grundsätzlich lassen sich aber folgende drei Vergütungssysteme unterscheiden:
a) Abrechnung nach Leistungskomplexen
Bei dieser Abrechnungsform werden Einzelleistungen in Leistungspaketen bzw. Leistungskomplexen zusammengefasst. Jedes Modul wird mit einem Pauschalpreis abgerechnet. Der Pauschalpreis kann von Pflegedienst zu Pflegedienst variieren.
Es gibt auch keine bundesweit einheitliche Regelung, wie die Leistungskomplexe bezeichnet und zusammengesetzt sein müssen, aber im Folgenden werden einige Leistungskomplexbeispiele aufgeführt:
Umfangreiche Hilfe bei der Nahrungsaufnahme: Aufrichten im Bett bzw. An-den-Tisch-setzen, Zubereiten eines Warm- oder Kaltgetränkes, mundgerechtes Portionieren der Mahlzeit, Anreichen der Mahlzeit und des Getränkes, Aufräumen des Arbeitsbereiches.
Große Morgentoilette: Waschen/Duschen/Baden, Mund-, Zahn-, Lippen-, Haut-, Nagel- und Haarpflege, Rasieren, Aus- und Ankleiden, Aufräumen des Arbeitsbereiches
b) Abrechnung nach Modulen mit wählbaren Leistungen
Auch bei dieser Abrechnungsform werden Leistungen zu Modulen zusammengefasst, jedoch muss der Pflegebedürftige nicht das gesamte Leistungspaket in Anspruch nehmen, sondern kann einzelne Leistungen rauswählen. Bei dem Modul „Große Morgentoilette“ könnte man z. B. die Nagelpflege und das Rasieren abwählen, womit sich der Pauschalpreis für dieses Modul um zwei Leistungen reduziert.
c) Abrechnung nach Zeitkontingenten/effektiver Arbeitszeit
Bei dieser Abrechnungsform wird die tatsächliche Arbeitszeit, die für die Pflege aufgewendet wird, für die Abrechnung der Leistungen herangezogen. Die Preise je Arbeitsstunde sind in den Bundesländern und auch zwischen den Pflegediensten unterschiedlich.
Wichtig: Bei allen drei Vergütungssystemen können zusätzliche Kosten veranschlagt werden wie z. B. für eine Ausbildungsumlage, für Anfahrts- und Wegekosten, für Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge, aber auch für Investitionskostenzuschläge der Pflegedienste (Büroausstattung, Kosten der Fahrzeuge).
Seit dem Inkrafttreten des Pflegeneuausrichtungsgesetz (01.01.2013) sind Pflegedienste verpflichtet, Ihren Kunden immer zwei Kostenkalkulationen vorzulegen.
- Berechnung nach Leitungskomplexen/Modulen
- Berechnung nach Zeitkontingenten/effektiver Arbeitszeit