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Kennzeichnungspflichten für Ihre Homepage – so vermeiden Sie Abmahnungen
Die Anbieterkennzeichnungspflicht ist im Telemediengesetz (TMG) geregelt und gewährleistet Verbrauchern oder Marktteilnehmern transparente Informationen, um den Dienstanbieter nach seiner Seriosität überprüfen oder gerichtlich gegen ihn vorgehen zu können. Bei Nichterfüllung dieser Pflicht kann es zu erheblichen Geldbußen (bis zu 50.000€ (§16, TMG)) wegen ordnungswidriger Handlung kommen, wegen Wettbewerbsverstoßes zu Unterlassungsansprüchen oder zu Abmahnungen führen, die erhebliche Kosten für die Abgemahnten verursachen können.
Trotz dieser Gefahr des Rechtsverstoßes finden sich im Internet immer wieder Seiten, auf denen der Dienstanbieter bewusst oder aufgrund von Unkenntnis die Anbieterkennzeichnungspflicht vernachlässigt und keine oder unvollständige Informationen im Onlineauftritt veröffentlicht.
Um diese Gefahr zu minimieren möchten wir Ihnen einige Informationen zum TMG sowie eine Checkliste zur Verfügung stellen, die Ihnen helfen soll, ein Impressum vollständig und vorschriftsmäßig zu erstellen.
Die folgenden Hinweise können keinesfalls eine rechtliche Beratung ersetzen oder das Risiko einer Abmahnung ausräumen. Einige der folgenden Begriffserklärungen sind seitens der Gerichte nicht abschließend geklärt und somit wird eine mögliche Rechtsverletzung als Einzelfall beurteilt und ggf. verfolgt.
Inhalt:
Wer muss der Anbieterkennzeichnungspflicht nachkommen?
Jeder Dienstanbieter der geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien offeriert, muss der Anbieterkennzeichnungspflicht nachkommen. Sowohl der Begriff geschäftsmäßig als auch die Definition „gegen Entgelt“ werden von Gerichten unterschiedlich bewertet.
Deshalb ist der Begriff Telemedien großzügig zu fassen und beinhaltet sämtliche Online-Auftritte von z.B. Suchmaschinen, Blogs, Unternehmens-Websites, Online-Shops bis hin zu Online-Auktionshäuser. Angebote, die rein privaten oder familiären Zwecken dienen und den Markt nicht beeinflussen, sollen aus der Anbieterkennzeichnungspflicht ausgenommen sein. Im Zweifel empfiehlt es sich, aber auch diese mit der Anbieterkennzeichnung zu versehen.
Dienstanbieter ist nach dem TMG: „Jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt.“ (§2 Satz 1 Nummer 1 TMG).
Welche Angaben muss ich machen?
Natürliche Personen müssen anstelle des Firmennamens ihren vollständigen Vor- und Nachnamen angeben.
Wenn ein Dienst im Rahmen einer Tätigkeit erbracht wird, die einer behördlichen Zulassung bedarf (wie z.B. bei einem Pflegedienst), so sind ebenfalls Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde zu machen.
Dienstanbieter, die einen reglementierten Beruf ausüben oder einen Titel führen müssen, z.B. Freiberufler, müssen zusätzlich:
- die Bezeichnung und den Zugang zu berufsrechtlichen Regelungen,
- gesetzliche Berufsbezeichnung sowie Staat, der die Berufsbezeichnung verliehen hat
- und die Kammer welcher der Dienstanbieter zugehörig ist angeben.
Versicherungsmakler oder Gastronomiebetreiber z.B. die einer behördlichen Zulassung bedürfen, müssen außerdem die zuständige Aufsichtsbehörde ausweisen.
Wo muss das Impressum angelegt werden?
Das TMG schreibt vor, dass das Impressum „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein muss. Optimal ist ein eigener Menüpunkt in der Navigation, der mit „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“ beschriftet ist. Das Erreichen des Impressums über einen, aber auch nur einen, weiteren Klick, etwa unter dem Kontakt angelegt, ist legitim. Das Impressum in einem Pop-up Fenster anzulegen sollte vermieden werden, da viele Nutzer diese Funktion sperren und das Impressum die Vorschrift der Erreichbarkeit nicht mehr erfüllen würde.
Haftungsausschluss
In einem Haftungsausschluss schließen Sie eine nach dem Gesetzt begründete Haftung aus. Ein Haftungsausschluss sollte Ihrem Impressum unbedingt angehängt sein. Wenn Sie z.B. Links auf Ihrer Seite haben, die zu anderen Seiten führen, möchten Sie sicher nicht für die Inhalte der verlinkten Seiten haften. Dies sollten Sie in Ihrem Haftungsausschluss erklären.
Es gibt vorformulierte Haftungsausschlüsse, die Sie auf Anfrage für Ihre Seite nutzen können.
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Über den Author
Thorsten Thater
Mein Name ist Thorsten Thater und ich beschäftige mich als Wirtschaftsinformatiker & Marketingkaufmann seit mehr als 5 Jahren mit dem Thema Online Marketing in der Pflege- & Gesundheitsbranche. Mein Spezialgebiet ist die messbare Personal- und Kundengewinnung mit Hilfe moderner Online-Marketing-Tools.