Im Mai letzten Jahres wurde im Rahmen des Terminservice – und Versorgungsgesetzes (TSVG) ein Modellprojekt zur Überführung ambulanter Betreuungsdienste in die Regelversorgung implementiert. Seit September 2019 war es dann für Betreuungsdienste möglich, eine Zulassung als ambulante Betreuungseinrichtung (nach §71 SGB XI) zu beantragen. Diese Möglichkeit haben viele Betreuungsdienste in Anspruch genommen und können seither ihre Leistungen mit der Pflegekasse abrechnen.

Doch Vorsicht, die Zulassung als ambulante Betreuungseinrichtung ist gebunden an spezifische Anforderungen an das Qualitätsmanagement und die Qualitätssicherung. Hierunter fällt z.B. die Qualifikation der verantwortlichen Fachkraft (nach § 71 Absatz 3 SGB XI). Gemäß der Richtlinie des GKV Spitzenverbandes muss die verantwortliche Fachkraft bis zum 31.5.2021 eine Weiterbildung von 460 Stunden vorweisen, sonst droht der Verlust der Zulassung als ambulante Betreuungseinrichtung.

Die Absolvierung der Weiterbildung kann berufsbegleitend erfolgen, vorausgesetzt ist, dass mindestens 20% der Stunden, also 92 Stunden in Präsenzveranstaltungen absolviert werden. Bis zum Ablauf der Frist Ende Mai bleibt dafür nicht mehr allzu viel Zeit. Alle, die bis jetzt noch an keiner Weiterbildung teilgenommen haben, sollten dies daher sehr zeitnah tun. 


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Weiterhin sieht die Richtlinie vor, dass alle Betreuungskräfte (in nicht leitender Funktion) einen 160 stündigen Lehrgang als Alltagsbegleiter absolviert haben und zusätzlich jedes Jahr ihr Wissen im Rahmen einer 16-stündigen Fortbildung auffrischen.


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